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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen von BRUXSAFOL Folien GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Nachfolgende Bestimmungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Bruxsafol. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Bei Vertragsschlüssen mit Verbrauchern gilt die gesetzliche Regelung. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bruxsafol. Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bruxsafol.

 

§ 2 Toleranzen und Abweichungen

(1) Bei den Abmessungen der Folien bestehen herstellungsbedingte Toleranzen. Die Abmessungen können im Bereich von +/- 1% von den angegebenen Werten abweichen.
(2) Zusatzbedingungen für Sonderanfertigungen und Colormatches:
Vom Käufer genehmigte Colormatch-Farbmuster sind für die endgültige Produktion allein maßgebend. Von Bruxsafol hergestellte Vorlagen, Zeichnungen usw. bleiben Bruxsafol-Eigentum, auch wenn sie dem Kunden gesondert berechnet werden. Geringfügige Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Verwertung der von Bruxsafol zur Verfügung gestellten Gegenstände (z.B. Marken, Logos usw.) im beauftragten Umfang berechtigt ist und stellt Bruxsafol insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind statthaft.

 

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

Die im Printkatalog und/oder Onlineshop aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein bindendes Angebot dar; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, Bruxsafol ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Angeboten, Aufstellungen usw., behält sich Bruxsafol Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Bruxsafol hat hierzu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Die Angebote von Bruxsafol verstehen sich stets freibleibend. Bis zur Bestätigung der Verbindlichkeit durch Bruxsafol gelten Angebote aller Art als unverbindlich.

 

§ 4 Selbstbelieferung

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bruxsafol ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Bruxsafol wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Die Lieferung der Produkte durch Bruxsafol erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse oder Nachnahme. Andere Zahlungsbedingungen müssen mit Bruxsafol vereinbart werden. Vergünstigungen oder Nachlässe müssen mit Bruxsafol vereinbart werden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

 

§ 6 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, ist er verpflichtet, entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(2) Bruxsafol ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
(3) Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch Bruxsafol zu vertretender Umstände, wie Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder behördlicher Anordnungen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang.
(4) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit Übergabe der Ware an das Versandunternehmen/die Spedition die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Bruxsafol bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“) erfolgt für Bruxsafol; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für Bruxsafol mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Bruxsafol gehörenden Gegenständen steht Bruxsafol Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Bruxsafol und der Kunde darüber einig, dass der Kunde Bruxsafol Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Bruxsafol ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Bruxsafol in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der von Bruxsafol abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an Bruxsafol ab.
(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesen Bestimmungen (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Bruxsafol weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist Bruxsafol berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann Bruxsafol nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen (End-)Kunden verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde Bruxsafol die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Bruxsafol unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Bruxsafol zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird Bruxsafol auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Bruxsafol steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Bruxsafol auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von Bruxsafol, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

§ 8 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Bruxsafol ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet.
(3) Ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall Bruxsafol zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(4) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Bruxsafol, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Bruxsafol die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
(6) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Bruxsafol die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch Bruxsafol zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

 

§ 9 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Liefergegenstände – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Garantien (§ 444 BGB), bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bruxsafol oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Bruxsafol, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 § 9 genannten Fristen unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(2) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 10 Rückgriffsansprüche

Rückgriffsansprüche des Kunden/Käufers gegen den Verkäufer/Bruxsafol gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

§ 11 Lieferverzögerung

(1) Bruxsafol haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Bruxsafol oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen, sowie bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Haftung von Bruxsafol ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Im Übrigen wird die Haftung von Bruxsafol wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 50% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 50% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt.
(4) Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer Bruxsafol etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
(5) Die vorstehende Haftungsbegrenzung in Abs. 3 und 4 gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein weiterer Fall nach Abs. 1 oder Abs. 2 gegeben ist.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt bleibt unberührt.

 


§ 12 Pflichten des Kunden bei der Verlegung von Folien

(1) Soweit Verlegekosten beim Kunden anfallen, die 5.000 € überschreiten, wird der Kunde Bruxsafol hierauf hinweisen.
(2) Der Kunde wird die Liefergegenstände durch qualifiziertes Personal verlegen und die Montagehinweise von Bruxsafol beachten.
(3) Der Untergrund (z. B. Autolack, Fensterglas, etc…) ist vom Kunden vor der Montage auf Eignung ( z. B. geeignete Haftung und Verträglichkeit von Folie und Kleberschicht mit dem Untergrund) zu prüfen.

 

§ 13 Haftung

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Bruxsafol Schadensersatz ausschließlich im Rahmen folgender Grenzen:
1.1 Bei Vorsatz haftet Bruxsafol nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso haftet Bruxsafol bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die Bruxsafol eine Garantie übernommen hat.
1.2 Bei grober Fahrlässigkeit haftet Bruxsafol nur in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte.
1.3 Bei grober Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
1.4 In anderen Fällen haftet Bruxsafol nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Diese Haftung ist beschränkt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.
1.5 Darüber hinaus haftet Bruxsafol, soweit sie gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 1 gelten nicht bei der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Die Verjährungsfrist für obige Ansprüche in diesem § 13 beträgt ein  Jahr. Dies gilt nicht für obige Ansprüche nach Ziff. 1.1, 1.2 und Ziff. 2, für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(4) Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach § 11.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 14 Schadensersatz bei Zwischenhandel

Bruxsafol hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten, soweit Bruxsafol keine Garantie übernommen hat. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

 

§ 15 Aufrechnung gegen Ansprüche

Eine Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen von Bruxsafol ist nur mit Gegenansprüchen des Kunden in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten und mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§ 16 Gerichtsstand

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht, das für den Sitz von Bruxsafol zuständig ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bruxsafol bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder einzuleiten.
(3) Ist der Kunde kein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt die gesetzliche Regelung.

 

§ 17 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

§ 18 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Hammelburg.

 

§ 19 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Soweit sich die Unwirksamkeit von Bestimmungen nicht aus einem Verstoß gegen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.